06.07.: Karnevalsorden-Urteil nicht rechtskräftig
Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln (Urteil vom 18.04.2012 – 13 K 1075/08) soll der Gewinn einer gemeinnützigen Karnevalsgesellschaft aus dem Verkauf von Karnevalsorden der Körperschaftsteuer unterliegen. Die Gemeinnützige Gesellschaft des Kölner Karnevals mbH, Tochtergesellschaft des Festkomitee Kölner Karneval, hat in diesem Fall geklagt, um in einem Musterprozess im Interesse der dem Festkomitee angeschlossenen Gesellschaften zu klären, ob insoweit der Gewinn einer gemeinnützigen Karnevalsgesellschaft steuerfrei ist. Mit der Klage will das Festkomitee als Gesamt-Interessenvertretung seiner ihm angeschlossenen Gesellschaften also eine Verbesserung der steuerlichen Rechtslage für gemeinnützige Karnevalsgesellschaften erreichen.
In einem Gerichtsurteil aus dem Jahre 2006 haben die Richter aus Köln festgestellt, dass der Gewinn aus dem Verkauf von Festabzeichen und Zugplaketten durch gemeinnützige Karnevalsvereine steuerfrei ist. Das Festkomitee vertritt die Auffassung, dass dies auch für Gewinne aus dem Verkauf von Orden gilt. Das Festkomitee hat im Interesse seiner angeschlossenen Gesellschaften das Urteil mit einer Nichtzulassungsbeschwerde angefochten, um die Entscheidung vor dem Bundesfinanzhof in München überprüfen zu lassen. Das Festkomitee vertritt die Auffassung, dass das Verleihen (auch entgeltlich erworbener) Karnevalsorden Teil der karnevalistischen Persiflage auf das militärische Ordenswesen ist, und somit zum karnevalistischen Brauchtum gehört, auch wenn, vielleicht auch gerade weil der Verkauf von Orden dem eigentlichen Ordenswesen widerspricht.
Darüber hinaus finanziert der Verkauf von Karnevalsorden wenigstens teilweise die unentgeltliche Verleihung von Karnevalsorden und ermöglicht auf diesem Wege die Förderung des karnevalistischen Brauchtums, so dass es fraglich ist, ob es auf die Entgeltlichkeit der Abgabe von Orden entscheidend ankommt.
Finanziell hat das Urteil für die dem Festkomitee angeschlossenen Gesellschaften keine Auswirkungen, da bekannt ist, dass die Finanzverwaltung die Auffassung vertritt, dass der Verkauf von Karnevalsorden steuerpflichtig ist und daher in der Regel die Steuern bereits abgeführt sind.